4.3. Insgesamt ergibt sich, dass der beanstandete Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtmässig ist. Insofern hat das Verwaltungsgericht – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Autonomiebereichs der Gemeinde (vgl. vorne Erw. I/5) – im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis keinen Anlass, den kommunalen Variantenentscheid in Frage zu stellen.