Nach dem Gesagten kann dem Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt des bestehenden Wegrechts im Rahmen der planerischen Interessenabwägung (vgl. vorne Erw. I/4) letztlich keine massgebliche Bedeutung zukommen, nachdem neu die Erschliessung seiner Liegenschaft über die U-Strasse gewährleistet ist. Dies gilt umso mehr, als – wie oben dargelegt (Erw. II/4.2.2) – im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Durchfahrtbeschränkung nach wie vor die Option besteht, Anwohnern des R- Wegs auch weiterhin die Zufahrt über den V-Weg zu erlauben.