Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtete er auf entsprechende Vorbringen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass (auch) aus seiner Sicht diesem Anliegen keine besondere Bedeutung (mehr) zukommt. Da die geplante Erschliessung über die U-Strasse mit einem direkten Anschluss an das Kantonsstrassennetz als mindestens gleichwertig zu betrachten ist, vermag der Beschwerdeführer aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 III 554 (siehe vorne Erw. II/1.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. - 11 -