4.2.3. Die gesetzliche Grundlage der Erschliessungsplanung bzw. des damit eingeräumten Enteignungsrechts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. im Übrigen vorne Erw. 3.2). Das öffentliche Interesse an der vorliegenden Erschliessungsplanung mit einer grundsätzlichen Erschliessung über die U-Strasse und einer Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Verkehr zwischen R-Weg und V-Weg ist ausgewiesen (vgl. vorne Erw. 4.2.1) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich in Frage gestellt. Worin sein privates Interesse liegt, weiterhin direkt (auch) über den V-Weg erschlossen zu werden, ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers.