Sein Einwand, dass der Umfang einer möglichen Enteignung zu wenig klar sei, ist daher unverständlich. Sollte sich für ihn im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Strassenverkehr eine Option ergeben, weiterhin über den V-Weg zu seiner Liegenschaft zu fahren, wäre dies gänzlich unabhängig von seinem derzeitigen Wegrecht.