4.2.2. Für den Abschnitt des R-Wegs vom Grundstück des Beschwerdeführers bis fast zum V-Weg bzw. bis zu den Parzellen Nrn. ccc und eee ergibt sich auf der Grundlage des Erschliessungsplans ein Enteignungsrecht der Gemeinde (vgl. vorne Erw. 3.2). Dieses bezieht sich nicht nur auf das Grundeigentum, sondern auch auf die damit verbundenen dinglichen Rechte (§ 133 Abs. 1 BauG; vgl. vorne Erw. 3.2). Darunter fällt vorliegend ohne Weiteres auch das Wegrecht des Beschwerdeführers. Sein Einwand, dass der Umfang einer möglichen Enteignung zu wenig klar sei, ist daher unverständlich.