zwischen R- und V-Weg befürwortet. In diesem Zusammenhang wird es ebenfalls als korrekt erachtet, dass in Bezug auf die genaue Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung der Gemeinde ein bestimmter Spielraum offengelassen wird, der je nach Wahl die Möglichkeit bieten würde, dass Anstösser des R-Wegs in beide Richtungen fahren könnten; bis zur Vollüberbauung des Gebiets könnte allenfalls eine Beschränkung mittels entsprechender Signalisation anstelle von baulichen Massnahmen genügen.