Verkehr vom 20. März 2023 (act. 168 ff.) sind zur Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung einerseits bauliche Massnahmen und andererseits eine Signalisation möglich (zum Beispiel allgemeines Fahrverbot ausgenommen Anstösser, Radfahrer und Berechtigte). Gemäss der fachlichen Stellungnahme des BVU, Abteilung Verkehr, ist der Variantenentscheid der Gemeinde betreffend die Erschliessung über die U- Strasse nachvollziehbar; er gewährleistet den kürzesten Weg zum übergeordneten Kantonsstrassennetz. Ebenso wird in der fachlichen Stellungnahme die Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Verkehr - 10 -