4. 4.1. Der Erschliessungsplan "R-Weg" ist für den Beschwerdeführer mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verbunden. Dieser bedarf gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses und muss sich zudem als verhältnismässig erweisen.