Ebenfalls nicht eingegangen werden muss auf die Fragen, welche Konsequenzen sich aufgrund einer Enteignung für die am Dienstbarkeitsvertrag beteiligten Parteien ergeben und wie die Dienstbarkeit im Grundbuch zu löschen bzw. zu bereinigen ist. Die betreffenden Fragen sind zivilrechtlicher Natur und stellen sich erst im Nachgang zu einer allfälligen Enteignung. Der Beschwerdeführer greift damit diverse Punkte auf, welche nicht die Erschliessungsplanung betreffen und auf die folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. -9-