Im Rahmen der vorliegenden Erschliessungsplanung ist nicht darauf einzugehen, wie das bestehende Wegrecht des Beschwerdeführers in einem allenfalls nachfolgenden Verfahren zu enteignen ist. Relevant ist einzig, ob der Erschliessungsplan in Bezug auf das Wegrecht als Enteignungstitel genügt und ob der damit verbundene Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtmässig ist. Ebenfalls nicht eingegangen werden muss auf die Fragen, welche Konsequenzen sich aufgrund einer Enteignung für die am Dienstbarkeitsvertrag beteiligten Parteien ergeben und wie die Dienstbarkeit im Grundbuch zu löschen bzw. zu bereinigen ist.