Erschliessungspläne können Baulinien, Strassen-, Ni- veau- und Leitungslinien sowie Sichtzonen enthalten (§ 17 Abs. 2 BauG). Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist (§ 6 Abs. 1 BauV). Für die Landflächen innerhalb der Strassenlinie bildet der Erschliessungsplan einen Enteignungstitel nach § 132 Abs. 1 lit. c BauG, wenn in der Planlegende – wie im vorliegenden Fall – auf das Enteignungsrecht hingewiesen wird (§ 6 Abs. 2 BauV; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.123/124 vom 21. April 2021, Erw.