3.2. Die Gemeinden stellen die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete soweit nötig durch Erschliessungs- und Gestaltungspläne sicher. Soweit Landumlegungen und Grenzbereinigungen für die Erschliessung und Überbauung notwendig sind, werden sie in die Sondernutzungsplanung einbezogen (§ 16 Abs. 1 BauG). Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen und Bahngeleisen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG). Erschliessungspläne können Baulinien, Strassen-, Ni- veau- und Leitungslinien sowie Sichtzonen enthalten (§ 17 Abs. 2 BauG).