Die konkrete Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung sei dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren vorbehalten. Zurzeit stehe nicht fest, ob auch eine Signalisation ausreichend wäre. Mit der Festlegung der Strassenlinien sei der Erschliessungsplan als Enteignungstitel genügend bestimmt. Unter den Vorgaben von § 147 Abs. 1 BauG erfolge der Eigentumserwerb originär und grundsätzlich lastenfrei. Daher gehe das Wegrecht des Beschwerdeführers mit dem Erwerb der Strassenparzelle durch das Gemeinwesen unter. -8-