Der Beschwerdeführer verfüge über eine Dienstbarkeit bzw. ein Wegrecht, das ihm erlaube, über den R-Weg auf den V-Weg zu gelangen. Aufgrund der geplanten Enteignung werde der R-Weg ins Eigentum der Gemeinde übergehen und der Öffentlichkeit zur Benutzung offenstehen. Die Parzelle Nr. aaa des Beschwerdeführers werde alsdann über die U-Strasse ausreichend erschlossen. Mit der Durchfahrtsbeschränkung im westlichen Teil des R-Wegs werde Schleichverkehr durch das Quartier unterbunden, was der Fachbericht der Abteilung Verkehr attestiere. Die konkrete Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung sei dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren vorbehalten.