2. Die Vorinstanz erwog, der Erschliessungsplan diene unter anderem gegenüber dem Eigentümer der Parzelle Nr. aaa (d.h. gegenüber dem Beschwerdeführer) als Enteignungstitel. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie könne sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen (§ 16 f. BauG) und liege im öffentlichen Interesse, da die ausreichende, zweckmässige Erschliessung von Bauland eine Voraussetzung für dessen Überbaubarkeit darstelle (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Der R-Weg stehe derzeit noch im Privateigentum der Grundeigentümer der Parzellen Nrn. bbb und ddd. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Dienstbarkeit bzw. ein Wegrecht, das ihm erlaube, über den R-Weg auf den V-Weg zu gelangen.