Der Enteignungstitel sei diesbezüglich zu wenig bestimmt, was sich an der unklaren Durchfahrtsbeschränkung auf dem R-Weg zeige, welche gemäss Vorinstanz im Rahmen der Umsetzung des Erschliessungsplans zu konkretisieren sei. Es sei unbehelflich, wenn sich die Vorinstanz auf einen originären und lastenfreien Erwerb des Enteigners (§ 147 Abs. 1 BauG) berufe. Dies setze eine Entschädigung voraus, weshalb vorgängig feststehen müsse, welche Rechte zu enteignen seien. Es fehle an einem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Dienstbarkeit. Das Durchfahrtsrecht für Anstösser auf dem westlichen Teil des R-Wegs müsse nicht aufgehoben werden.