Habe die öffentliche Strasse – wie vorliegend – jedoch einen anderen Inhalt oder Umfang, sei zu prüfen, ob die bisherige private Wegverbindung nicht vorteilhafter sei. Zudem müsse sich der Erschliessungsplan als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. c BauG) klar zur Frage des Weiterbestands der Dienstbarkeit äussern. Im Rahmen einer Enteignung seien auch beschränkte dingliche Rechte voll zu entschädigen. Der Enteignungstitel sei diesbezüglich zu wenig bestimmt, was sich an der unklaren Durchfahrtsbeschränkung auf dem R-Weg zeige, welche gemäss Vorinstanz im Rahmen der Umsetzung des Erschliessungsplans zu konkretisieren sei.