736 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Demzufolge rechtfertige sich die Löschung eines Wegrechts bei der Erschliessung durch eine öffentliche Strasse nur, wenn diese den Zweck erfülle, den das bisherige Wegrecht gewährleistet habe. -7-