II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Liegenschaft sei heute durch ein grundbuchlich gesichertes Fahrwegrecht auf dem R-Weg Richtung Westen (d.h. auf die T-Strasse hin) erschlossen. Die betreffende Dienstbarkeit werde durch den Erschliessungsplan nicht sichergestellt bzw. gefährdet. Nicht relevant sei, wenn die Vorinstanz ausführe, der R-Weg als Privatstrasse werde ins öffentliche Eigentum überführt und der Beschwerdeführer benötige die Dienstbarkeit künftig nicht mehr, wenn seine Liegenschaft über die U-Strasse erschlossen werde.