Es ist zudem unter Berücksichtigung der relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit der Gemeinden zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht darf einen kommunalen Rechtsetzungs- oder Rechtsanwendungsakt nicht aufheben, soweit dieser im Bereich kommunaler Entscheidungsfreiheit ergangen ist (§ 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1913 f.; BGE 122 I 279, Erw. 8b mit Hinweisen). Der Umfang der Gemeindeautonomie bestimmt sich im Grundsatz nach kantonalem Recht (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;