Am vorangegangenen Einwendungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer mit eigenen Anträgen beteiligt und ist damit nicht durchgedrungen. Entsprechend ist er auch formell beschwert (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 158; 2003, S. 309 f.; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zur Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., N. 27 zu § 4 BauG). Somit ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt. 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.