3. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 28 BauG; § 42 lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, die sich im Perimeter des Erschliessungsplans befindet. Aufgrund der Verbreiterung des R-Wegs werden mit dem Erschliessungsplan Strassenlinien (§ 6 BauV) und Baulinien (Ziff. 7.3 von Anhang 1 zur BauV) auf sein Grundstück gelegt. Dadurch ist der Beschwerdeführer materiell beschwert.