Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Genehmigungsentscheid vom 14. Dezember 2023, da sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers auf die materi- ell-rechtliche Beurteilung des Erschliessungsplans beziehen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeentscheid vom 14. Dezember 2023 Bestandteil des Genehmigungsentscheids und durch diesen abgelöst worden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.181 vom 5. Dezember 2023, Erw. I/2.1; WBE.2021.163 vom 18. August 2022, Erw.