1.2. Mit der Verwaltungsbeschwerde kann zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist (§ 14 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Genehmigungsentscheid vom 14. Dezember 2023, da sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers auf die materi- ell-rechtliche Beurteilung des Erschliessungsplans beziehen.