2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 569.–, insgesamt Fr. 3'669.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Gleichentags genehmigte der Vorsteher des BVU den Erschliessungsplan "R-Weg" (BVUARE.16.102). C. 1. Gegen den Genehmigungs- und den Beschwerdeentscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: