Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.41 / ME / we (BVUARE.16.102/BVURA.22.3) Art. 120 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Müller Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Kasernenstrasse 26, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erschliessungsplan "R-Weg" 1. Genehmigungsentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. Dezember 2023 (BVUARE.16.102) 2. Beschwerdeentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. Dezember 2024 (BVURA.22.3) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der Erschliessungsplan "R-Weg" der Gemeinde Q._____ lag vom 6. November 2020 bis 7. Dezember 2020 öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage erhob unter anderem A._____, Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, am 7. Dezember 2020 eine Einwendung. 2. Mit Beschluss vom 15. November 2021 wies der Gemeinderat Q._____ die Einwendung von A._____ ab, soweit er darauf eintrat; dabei hielt er fest, bei der Ausarbeitung des Bauprojekts sei dem Amphibienschutz eine hohe Bedeutung beizumessen und es sei die Natur- und Heimatschutzkommission beizuziehen. Gleichentags beschloss der Ge- meinderat Q._____ den Erschliessungsplan "R-Weg". B. 1. Gegen die Beschlüsse erhob A._____ mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgendem Antrag: Der Beschluss des Gemeinderates Q._____ vom 15. November 2021 betreffend Festsetzung (Beschluss) des Erschliessungsplanes R-Weg vom 2. November 2020 sei vollständig aufzuheben und der Er- schliessungsplan R-Weg dürfe nicht genehmigt werden. Der Entscheid über die Einwendung A._____ sei zusätzlich aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, holte bei der Abteilung Verkehr des BVU eine fachliche Stellungnahme vom 20. März 2023 zu den Erschliessungsvarianten und zur vorgesehenen Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Individualverkehr ein. Am 31. März 2023 erstattete die Abteilung Landschaft und Gewässer des BVU eine fachliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Erschliessungs- plans auf das Biotop auf der Parzelle Nr. aaa und die dort lebenden Am- phibien. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, entschied am 14. Dezember 2023 (BVURA.22.3): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 569.–, insgesamt Fr. 3'669.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Gleichentags genehmigte der Vorsteher des BVU den Erschliessungsplan "R-Weg" (BVUARE.16.102). C. 1. Gegen den Genehmigungs- und den Beschwerdeentscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien der Geneh- migungsbeschluss des Gestaltungsplanes R-Weg in Q._____ und der Beschwerdeentscheid des Departements BVU vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und der Gestaltungsplan sei nicht zu genehmigen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 stellte der Gemeinderat Q._____ folgende Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST). 3. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Dabei reichte es eine ergänzende fachliche Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer des BVU vom 26. Februar 2024 ein. 4. Der Beschwerdeführer nahm in der Replik vom 17. Juni 2024 Stellung; der Gemeinderat Q._____ und das BVU, Rechtsabteilung, verzichteten auf eine Duplik. -4- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. Dezember 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Genehmigungsentscheide über kommunale Nutzungsplanungen kön- nen gemäss § 28 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden. 1.2. Mit der Verwaltungsbeschwerde kann zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmi- gungsentscheid abgelöst worden ist (§ 14 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Genehmigungsentscheid vom 14. Dezem- ber 2023, da sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers auf die materi- ell-rechtliche Beurteilung des Erschliessungsplans beziehen. Diesbezüg- lich ist der Beschwerdeentscheid vom 14. Dezember 2023 Bestandteil des Genehmigungsentscheids und durch diesen abgelöst worden (vgl. Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.181 vom 5. Dezember 2023, Erw. I/2.1; WBE.2021.163 vom 18. August 2022, Erw. I/2.1). Anders ver- hielte es sich bezüglich formell-rechtlicher Fragestellungen oder der sepa- raten Kostenregelung im Beschwerdeentscheid (vgl. Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2023.181 vom 5. Dezember 2023, Erw. I/2.2; WBE.2022.186 vom 15. März 2023, Erw. I/1.1; CHRISTIAN HÄUPTLI, Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 42 zu § 26 BauG). Entsprechende Rügen werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. 2. Die Genehmigung des Erschliessungsplans wurde am 22. Dezember 2023 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (Beschwerdebeilage 1). Die Be- schwerde wurde am 1. Februar 2024 der Post übergeben; damit erfolgte die Beschwerdeerhebung unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar rechtzeitig (§ 28 BauG; § 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] und Art. 142 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG). -5- 3. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 28 BauG; § 42 lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, die sich im Perimeter des Erschliessungsplans befindet. Aufgrund der Verbreiterung des R-Wegs werden mit dem Erschliessungsplan Strassenlinien (§ 6 BauV) und Baulinien (Ziff. 7.3 von Anhang 1 zur BauV) auf sein Grundstück gelegt. Dadurch ist der Beschwerdeführer materiell beschwert. Am vorangegangenen Einwendungs- und Verwaltungsbeschwerdever- fahren hat sich der Beschwerdeführer mit eigenen Anträgen beteiligt und ist damit nicht durchgedrungen. Entsprechend ist er auch formell beschwert (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 158; 2003, S. 309 f.; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zur Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., N. 27 zu § 4 BauG). Somit ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt. 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide auf deren Rechtmässigkeit (§ 28 BauG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können somit die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden; Ermessensmissbrauch so- wie Ermessensunter- bzw. -überschreitung gelten als Rechtsverletzung (§ 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.112/119 vom 27. Januar 2022, Erw. I/6.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 594 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 23 zu § 56 VRPG). Das Verwaltungsgericht prüft somit die kommunale Nutzungsplanung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d. h. insbesondere mit der Richtplanung, den Planungsgrundsätzen und der Eigentumsgaran- tie. In die rechtsfehlerfrei ausgeübte Handhabung des Ermessens darf das Verwaltungsgericht jedoch nicht eingreifen. Das bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die planende Behörde ihrer Abwägungspflicht nach- -6- gekommen ist, d. h., ob sie die berührten Interessen ermittelt und beurteilt hat und dabei insbesondere ihre Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen – möglichst um- fassend – berücksichtigt hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverord- nung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Hält das zu überprüfende Plan- werk diesen Anforderungen stand, entfällt im Grundsatz die Prüfung weite- rer Planungsvarianten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.112/119 vom 27. Januar 2022, Erw. I/6.1). Es ist zudem unter Berücksichtigung der relativ erheblichen Entschei- dungsfreiheit der Gemeinden zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht darf einen kommunalen Rechtsetzungs- oder Rechtsanwendungsakt nicht auf- heben, soweit dieser im Bereich kommunaler Entscheidungsfreiheit ergan- gen ist (§ 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1913 f.; BGE 122 I 279, Erw. 8b mit Hinweisen). Der Umfang der Gemeindeauto- nomie bestimmt sich im Grundsatz nach kantonalem Recht (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), im Raumplanungsrecht zudem nach Bundes- recht (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; MERKER, a.a.O., N. 40 f. zu § 49 VRPG). Stehen für eine raumplanungskonforme Lösung mehrere Varianten zur Verfügung, ist der Gemeinde das Letztentschei- dungsrecht zuzubilligen, wenn sie ihren Entscheid auf sachliche Argumente stützt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.112/119 vom 27. Ja- nuar 2022, Erw. I/6.2). II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Liegenschaft sei heute durch ein grundbuchlich gesichertes Fahrwegrecht auf dem R-Weg Richtung Westen (d.h. auf die T-Strasse hin) erschlossen. Die betreffende Dienstbarkeit werde durch den Erschliessungsplan nicht sichergestellt bzw. gefährdet. Nicht relevant sei, wenn die Vorinstanz ausführe, der R-Weg als Privatstrasse werde ins öffentliche Eigentum überführt und der Be- schwerdeführer benötige die Dienstbarkeit künftig nicht mehr, wenn seine Liegenschaft über die U-Strasse erschlossen werde. Der Beschwerde- führer hält fest, er verliere das grundbuchlich gesicherte Recht, in west- licher Richtung über den R-Weg fort- bzw. zuzufahren, mit der Er- schliessungsplanung nicht. Ob er davon Gebrauch mache, stehe in seinem Belieben. Diesbezüglich verwies er auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung (BGE 130 III 554) zur Ablösung von bestehenden privaten Weg- rechten (Art. 736 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem- ber 1907 [ZGB; SR 210]). Demzufolge rechtfertige sich die Löschung eines Wegrechts bei der Erschliessung durch eine öffentliche Strasse nur, wenn diese den Zweck erfülle, den das bisherige Wegrecht gewährleistet habe. -7- Habe die öffentliche Strasse – wie vorliegend – jedoch einen anderen Inhalt oder Umfang, sei zu prüfen, ob die bisherige private Wegverbindung nicht vorteilhafter sei. Zudem müsse sich der Erschliessungsplan als Enteig- nungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. c BauG) klar zur Frage des Weiterbestands der Dienstbarkeit äussern. Im Rahmen einer Enteignung seien auch be- schränkte dingliche Rechte voll zu entschädigen. Der Enteignungstitel sei diesbezüglich zu wenig bestimmt, was sich an der unklaren Durchfahrts- beschränkung auf dem R-Weg zeige, welche gemäss Vorinstanz im Rahmen der Umsetzung des Erschliessungsplans zu konkretisieren sei. Es sei unbehelflich, wenn sich die Vorinstanz auf einen originären und lasten- freien Erwerb des Enteigners (§ 147 Abs. 1 BauG) berufe. Dies setze eine Entschädigung voraus, weshalb vorgängig feststehen müsse, welche Rechte zu enteignen seien. Es fehle an einem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Dienstbarkeit. Das Durchfahrtsrecht für Anstösser auf dem westlichen Teil des R-Wegs müsse nicht aufgehoben werden. Die Voraussetzungen einer Enteignung seien nicht gegeben. 2. Die Vorinstanz erwog, der Erschliessungsplan diene unter anderem gegen- über dem Eigentümer der Parzelle Nr. aaa (d.h. gegenüber dem Be- schwerdeführer) als Enteignungstitel. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie könne sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen (§ 16 f. BauG) und liege im öffentlichen Interesse, da die ausreichende, zweckmässige Er- schliessung von Bauland eine Voraussetzung für dessen Überbaubarkeit darstelle (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Der R-Weg stehe derzeit noch im Privateigentum der Grundeigentümer der Parzellen Nrn. bbb und ddd. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Dienstbarkeit bzw. ein Wegrecht, das ihm erlaube, über den R-Weg auf den V-Weg zu gelangen. Aufgrund der geplanten Enteignung werde der R-Weg ins Eigentum der Gemeinde übergehen und der Öffentlichkeit zur Benutzung offenstehen. Die Parzelle Nr. aaa des Beschwerdeführers werde alsdann über die U-Strasse ausreichend erschlossen. Mit der Durchfahrtsbeschränkung im westlichen Teil des R-Wegs werde Schleichverkehr durch das Quartier unterbunden, was der Fachbericht der Abteilung Verkehr attestiere. Die konkrete Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung sei dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren vorbehalten. Zurzeit stehe nicht fest, ob auch eine Signalisation ausreichend wäre. Mit der Festlegung der Strassenlinien sei der Erschliessungsplan als Enteignungstitel genügend bestimmt. Unter den Vorgaben von § 147 Abs. 1 BauG erfolge der Eigentumserwerb originär und grundsätzlich lastenfrei. Daher gehe das Wegrecht des Beschwerdeführers mit dem Erwerb der Strassenparzelle durch das Gemeinwesen unter. -8- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wirft Fragen auf, die einerseits die Erschliessungs- planung (§§ 16 f. BauG), andererseits die Enteignung (§§ 130 ff. BauG, insbesondere auch § 147 BauG), die Ablösung von Dienstbarkeiten durch das Gericht (Art. 736 ZGB) sowie die Löschung bzw. Bereinigung von Grundbucheinträgen (Art. 976a ff. ZGB) betreffen. 3.2. Die Gemeinden stellen die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimmter Gebiete soweit nötig durch Erschliessungs- und Gestaltungs- pläne sicher. Soweit Landumlegungen und Grenzbereinigungen für die Er- schliessung und Überbauung notwendig sind, werden sie in die Sondernut- zungsplanung einbezogen (§ 16 Abs. 1 BauG). Der Erschliessungsplan be- zweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen und Bahn- geleisen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG). Erschliessungspläne können Baulinien, Strassen-, Ni- veau- und Leitungslinien sowie Sichtzonen enthalten (§ 17 Abs. 2 BauG). Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist (§ 6 Abs. 1 BauV). Für die Landflächen innerhalb der Strassenlinie bildet der Erschliessungsplan einen Enteignungstitel nach § 132 Abs. 1 lit. c BauG, wenn in der Plan- legende – wie im vorliegenden Fall – auf das Enteignungsrecht hinge- wiesen wird (§ 6 Abs. 2 BauV; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.123/124 vom 21. April 2021, Erw. II/4.1). Gegenstand einer Ent- eignung sind insbesondere das Eigentum und dingliche Rechte an Grund- stücken (§ 133 Abs. 1 BauG). Im Rahmen der vorliegenden Erschliessungsplanung ist nicht darauf ein- zugehen, wie das bestehende Wegrecht des Beschwerdeführers in einem allenfalls nachfolgenden Verfahren zu enteignen ist. Relevant ist einzig, ob der Erschliessungsplan in Bezug auf das Wegrecht als Enteignungstitel ge- nügt und ob der damit verbundene Eingriff in die Eigentumsfreiheit recht- mässig ist. Ebenfalls nicht eingegangen werden muss auf die Fragen, wel- che Konsequenzen sich aufgrund einer Enteignung für die am Dienstbar- keitsvertrag beteiligten Parteien ergeben und wie die Dienstbarkeit im Grundbuch zu löschen bzw. zu bereinigen ist. Die betreffenden Fragen sind zivilrechtlicher Natur und stellen sich erst im Nachgang zu einer allfälligen Enteignung. Der Beschwerdeführer greift damit diverse Punkte auf, welche nicht die Er- schliessungsplanung betreffen und auf die folglich im vorliegenden Ver- fahren nicht weiter einzugehen ist. -9- 4. 4.1. Der Erschliessungsplan "R-Weg" ist für den Beschwerdeführer mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verbunden. Dieser bedarf gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öf- fentlichen Interesses und muss sich zudem als verhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführer wendet sich explizit nicht gegen die von ihm gemäss Erschliessungsplan abzutretende Landfläche bzw. gegen die betreffende Strassenlinie. Auch die Baulinie, die über sein Grundstück läuft, bean- standet er nicht. Vielmehr bestreitet er das Vorliegen eines (überwiegen- den) öffentlichen Interesses an der Erschliessungsplanung, soweit diese die Ausübung seines über den R-Weg bestehenden Wegrechts zu Lasten der Parzelle Nr. bbb in Frage stellt. In diesem Zusammenhang kritisiert er, dem Erschliessungsplan als Enteignungstitel lasse sich zu wenig klar entnehmen, inwieweit eine Enteignung des beschränkten dinglichen Rechts erfolge. 4.2. 4.2.1. Die Bauzone südlich des privaten R-Wegs ist aktuell deutlich unternutzt. Um die baulich erlaubte Dichte zu realisieren, genügt der Weg nicht. Der vorliegende Erschliessungsplan R-Weg soll die erforderliche Er- schliessungsstruktur rechtlich sicherstellen (angefochtener Geneh- migungsentscheid, Ziffer 3.1). Mit dem Erschliessungsplan wird gegenüber dem Ist-Zustand die Erschliessungsrichtung des R-Wegs umgekehrt: Die Erschliessung erfolgt nicht mehr von Westen her über den V-Weg, sondern von Osten her über die (verlängerte) U-Strasse. Ab dem V-Weg ist auf Höhe der Parzelle Nr. ccc bloss eine "Fuss- und Radwegverbindung" vorgesehen. Im Erschliessungsplan ist eine Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Verkehr festgesetzt, wobei deren genaue Ausgestaltung im Rahmen des Bauprojekts festgelegt werden soll. Die Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Verkehr wird damit be- gründet, dass zwischen der T-Strasse hhh und der W-Strasse iii keine direkte Verbindung über die U-Strasse ermöglicht werden soll (Planungsbericht, S. 12). Entsprechend der fachlichen Stellungnahme der Abteilung Verkehr vom 20. März 2023 (act. 168 ff.) sind zur Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung einerseits bauliche Massnahmen und andererseits eine Signalisation möglich (zum Beispiel allgemeines Fahrverbot ausgenommen Anstösser, Radfahrer und Berechtigte). Gemäss der fachlichen Stellungnahme des BVU, Abteilung Verkehr, ist der Variantenentscheid der Gemeinde betreffend die Erschliessung über die U- Strasse nachvollziehbar; er gewährleistet den kürzesten Weg zum übergeordneten Kantonsstrassennetz. Ebenso wird in der fachlichen Stellungnahme die Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Verkehr - 10 - zwischen R- und V-Weg befürwortet. In diesem Zusammenhang wird es ebenfalls als korrekt erachtet, dass in Bezug auf die genaue Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung der Gemeinde ein bestimmter Spielraum offengelassen wird, der je nach Wahl die Möglichkeit bieten würde, dass Anstösser des R-Wegs in beide Richtungen fahren könnten; bis zur Vollüberbauung des Gebiets könnte allenfalls eine Beschränkung mittels entsprechender Signalisation anstelle von baulichen Massnahmen genügen. 4.2.2. Für den Abschnitt des R-Wegs vom Grundstück des Beschwerdeführers bis fast zum V-Weg bzw. bis zu den Parzellen Nrn. ccc und eee ergibt sich auf der Grundlage des Erschliessungsplans ein Enteignungsrecht der Gemeinde (vgl. vorne Erw. 3.2). Dieses bezieht sich nicht nur auf das Grundeigentum, sondern auch auf die damit verbundenen dinglichen Rechte (§ 133 Abs. 1 BauG; vgl. vorne Erw. 3.2). Darunter fällt vorliegend ohne Weiteres auch das Wegrecht des Beschwerdeführers. Sein Einwand, dass der Umfang einer möglichen Enteignung zu wenig klar sei, ist daher unverständlich. Sollte sich für ihn im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Strassenverkehr eine Option ergeben, weiterhin über den V-Weg zu seiner Liegenschaft zu fahren, wäre dies gänzlich unabhängig von seinem derzeitigen Wegrecht. 4.2.3. Die gesetzliche Grundlage der Erschliessungsplanung bzw. des damit ein- geräumten Enteignungsrechts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. im Übrigen vorne Erw. 3.2). Das öffentliche Interesse an der vorliegen- den Erschliessungsplanung mit einer grundsätzlichen Erschliessung über die U-Strasse und einer Durchfahrtsbeschränkung für den motorisierten Verkehr zwischen R-Weg und V-Weg ist ausgewiesen (vgl. vorne Erw. 4.2.1) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich in Frage gestellt. Worin sein privates Interesse liegt, weiterhin direkt (auch) über den V-Weg erschlossen zu werden, ist nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Im vorinstanzlichen Ver- fahren machte er noch geltend, diese Anbindung sei für ihn vorteilhafter, weil er täglich nach Y._____ fahre und die Einfahrt in die T-Strasse via V- Weg bedeutend kürzer sei als der "immense Umweg" über die U-Strasse- und W-Strasse (Verwaltungsbeschwerde, act. 15). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtete er auf entsprechende Vorbringen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass (auch) aus seiner Sicht diesem Anliegen keine besondere Bedeutung (mehr) zukommt. Da die geplante Erschliessung über die U-Strasse mit einem direkten Anschluss an das Kantonsstrassennetz als mindestens gleichwertig zu betrachten ist, vermag der Beschwerdeführer aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 III 554 (siehe vorne Erw. II/1.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. - 11 - Nach dem Gesagten kann dem Interesse des Beschwerdeführers am Er- halt des bestehenden Wegrechts im Rahmen der planerischen Interessen- abwägung (vgl. vorne Erw. I/4) letztlich keine massgebliche Bedeutung zukommen, nachdem neu die Erschliessung seiner Liegenschaft über die U-Strasse gewährleistet ist. Dies gilt umso mehr, als – wie oben dargelegt (Erw. II/4.2.2) – im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Durch- fahrtbeschränkung nach wie vor die Option besteht, Anwohnern des R- Wegs auch weiterhin die Zufahrt über den V-Weg zu erlauben. 4.3. Insgesamt ergibt sich, dass der beanstandete Eingriff in die Eigentumsfrei- heit rechtmässig ist. Insofern hat das Verwaltungsgericht – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Autonomiebereichs der Gemeinde (vgl. vorne Erw. I/5) – im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis keinen Anlass, den kommunalen Variantenentscheid in Frage zu stellen. 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Erschliessungsplanung greife in unzulässiger Weise in ein Biotop nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) ein. Im Gartenteich auf der Parzelle des Beschwerdeführers sei eine Population der Geburtshelferkröte heimisch; im Garten könnten zudem Hirschkäfer, Erdkröten oder Feuersalamander angetroffen werden. Gemäss Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) seien Eingriffe in Biotope zum Vornherein nur zu- lässig, wenn sie standortgebunden seien. Die Standortgebundenheit bzw. der Biotopschutz sei bei der Variantenwahl der Erschliessung nicht berück- sichtigt worden. Die NHV nehme die Interessenabwägung in absoluter Weise zu Gunsten des Biotopschutzes vor. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, die Erschliessungsvariante A1 anstelle von Variante D weiterzuverfolgen. Beide Varianten seien punktemässig in etwa gleich bewertet worden und dies ohne Berücksichtigung des Biotopschutzes. Wichtige Fragen dazu seien nach wie vor offen; dies betreffe etwa die Vernetzung, wo die männ- lichen Geburtshelferkröten ihr Versteck zur Brutpflege fänden, die Wander- routen sowie den Aufenthalt der Geburtshelferkröte ausserhalb der Zeit am Gewässer. Ohne Beantwortung dieser Fragen könnten die Auswirkungen des Eingriffs nicht abschliessend beurteilt werden. Der Schluss der Vorinstanz, wonach mit dem Strassenbau kein Eingriff ins Biotop erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Der aktuelle Fuss- und Veloweg werde um 1 m in Richtung Laichgewässer verbreitert, wobei die Thujahecke "eliminiert" werde. Weiter würden Trockenstandplätze entlang der gegenüberliegen- den Tiefgaragen entfernt. Vor allem gehe es aber darum, dass die neue Strasse rund 20 zusätzliche Wohneinheiten für Personenwagen und den - 12 - weiteren Verkehr erschliesse. Die damit verbundene Verkehrszunahme sei nicht zu vernachlässigen. 6. Die Vorinstanz erwog, bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Amphibienproblematik gehe es um den östlichen Teil des Erschliessungs- plans im Bereich der Parzellen Nrn. aaa, fff, ggg und jjj. Geplant werde eine Verbreiterung des bestehenden Fuss- und Velowegs entlang der Überbauung V._____ um rund 1 m bis 1,2 m auf eine Strassenbreite von 3,6 m, um einen Durchgang für die Erschliessung des motorisierten Ver- kehrs des R-Wegs zur U-Strasse zu realisieren. Die Strassenverbreiterung betreffe auch die Parzelle des Beschwerdeführers und habe die Entfernung der Thujahecke zur Folge. In der Nutzungsplanung von Q._____ seien im fraglichen Bereich keine Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung ausgeschieden. Unabhängig davon hänge die Schutzwürdigkeit eines Biotops von seiner Qualität und Funktion ab. Unter Bezugnahme auf den Fachbericht des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 31. März 2023 und den Planungsbericht (S. 15) erwog die Vorinstanz, es erscheine nachvollziehbar und plausibel, dass auch im Garten des Be- schwerdeführers Geburtshelferkröten vorkämen. Allerdings dürfte es sich um eine kleinere Population handeln. Der Garten des Beschwerdeführers stelle mit dem bestehenden Laichgewässer ein schützenswertes Biotop dar. In Anbetracht der Lebensweise der Geburtshelferkröte dürfte das Bio- top allerdings weiter zu fassen sein, da sowohl deren Landlebensräume als auch die dazwischen befindlichen Vernetzungskorridore als schützens- werte Biotope einzustufen seien. Neben der Gartenanlage des Beschwer- deführers seien die südlich bzw. südwestlich der Parzelle Nr. aaa gelege- nen Waldflächen sowie die Waldfläche nördlich der U-Strasse als Lebensräume und damit als schützenswerte Biotope zu betrachten. Mit der vorliegend geplanten Erschliessung werde weder in die Laichgewässer noch in die Landlebensräume der Geburtshelferkröte direkt eingegriffen. Vielmehr sei durch die Verbreiterung des Wegs entlang der Parzelle Nr. aaa der Vernetzungskorridor betroffen. Der bauliche Eingriff bestehe insbesondere in der Verbreiterung der versiegelten, geteerten Fläche um etwa 1 m. Neue Hindernisse, welche Amphibien überwinden müssten, würden hingegen nicht geschaffen. Dabei sei unklar, ob Amphibien die Strasse überhaupt an der betreffenden Stelle überquerten. Der zu entfer- nenden Thujahecke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers komme entsprechend dem Fachbericht des BVU, Abteilung Landschaft und Ge- wässer, vom 31. März 2023 im Hinblick auf Strukturen zur Nahrungs- und Deckungssuche sowie als Korridor für die Vernetzung eine bloss unterge- ordnete Rolle zu; wertvoller wäre diesbezüglich eine Hecke mit einhei- mischen Strauch- und Baumarten sowie ausgeprägter Saumvegetation. Das Biotop werde demnach durch die Entfernung der Thuja-Hecke nur in- sofern betroffen, als sie einen Störungspuffer darstelle bzw. zur strassen- seitigen Abschirmung des Gewässers diene. Der Gemeinderat habe dies - 13 - erkannt und darauf hingewiesen, dass die Hecke verschoben oder neu an- gelegt werden könne. Gemäss dem Planungsbericht (S. 5) sei auf dem R- Weg mit 20 Fahrten pro Tag zu rechnen, bei einem hypothetischen Vollausbau mit maximal bis zu 100 Fahrten pro Tag. Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens erhöhe grundsätzlich das Risiko für Amphibien, wel- che die Strasse querten. Allfällig die U-Strasse querende Amphibien müssten bereits heute an den Tiefgarageneinfahrten der Überbauung V._____ vorbei und seien damit einem gewissen Verkehrsaufkommen aus- gesetzt. Aufgrund dessen geringfügiger Erhöhung ergäben sich effektiv keine Auswirkungen auf das bestehende Biotop. Die gewählte Erschlies- sungsvariante dränge sich aufgrund der direkten Anbindung an die W- Strasse auf. Sie sei aufgrund des Verkehrskonzepts der Gemeinde nahe- liegend, sachlich begründet und auf die erwartete Verkehrsentwicklung ab- gestimmt. Der direkten Anbindung der Parzellen ans übergeordnete Stras- sennetz sei eine weitaus höhere Bedeutung beizumessen als der – wenn überhaupt geringfügigen – Beeinträchtigung des Vernetzungskorridors durch zusätzlichen minimalen Mehrverkehr. Der Gemeinderat habe ver- schiedene Massnahmen zum Amphibienschutz vorgeschlagen wie einen Schotterweg entlang der Strasse, Amphibienausstiegshilfen bei Einlauf- schächten und eine Strassenquerung. Schliesslich werde der Gemeinderat bei der Ausarbeitung des Projekts die Natur- und Heimatschutzkommission beratend beiziehen. Im Planungsverfahren sei eine ausreichende Interes- senabwägung erfolgt. 7. 7.1. Der Gemeinderat beschliesst die Sondernutzungspläne (§ 25 Abs. 3 lit. a BauG). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 RPV nimmt er dabei eine umfassende Interessenabwägung vor (BGE 145 II 70, Erw. 3.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_205/2022 vom 17. Juni 2024, Erw. 3.1). In deren Rahmen hat er die im konkreten Fall betroffenen Interessen zu ermitteln, diese mithilfe von ausgewiesenen Massstäben zu beurteilen und die ermittelten und bewer- teten Interessen zu optimieren (HEINZ AEMISEGGER/SAMUEL KISSLING, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 ff. zu Vorbem. zur Nutzungsplanung). Soweit das Verfassungs- und Gesetzesrecht, wie zum Natur- und Heimatschutz, einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob die plane- rischen Festsetzungen mit diesen Vorschriften zu vereinbaren sind (BGE 146 II 347, Erw. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021, Erw. 4.2). 7.2. Auf Google Street View sind Aufnahmen von der Einmündung des R-Wegs in die U-Strasse verfügbar (aufgenommen im November 2014; vgl. auch act. 64 f., 122 f.; Planungsbericht, S. 8; Replikbeilagen). Der R-Weg ist momentan an dieser Stelle von der U-Strasse her nur für Fussgänger und - 14 - Fahrräder zugänglich. Es ist gut ersichtlich, welche Landflächen gemäss dem Erschliessungsplan auf Höhe des Grundstücks des Beschwerdeführers für Verkehrsflächen beansprucht werden. Es handelt sich dabei um das Trasse des R-Wegs, das im Wesentlichen in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers auf eine Breite von 3,6 m ausgebaut wird. Entlang der Stützmauer der Überbauung V._____ wird eine Baulinie gelegt. Die Baulinie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verläuft in einem Abstand von 2,5 m zur künftigen Verkehrsfläche. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist der Gartenteich des Beschwerde- führers von der Erschliessungsplanung nicht direkt betroffen. Bezüglich der Gartenanlage auf der Parzelle des Beschwerdeführers ergibt sich lediglich insofern eine direkte Auswirkung, als die bestehende Thujahecke entfernt und eine neue Hecke leicht zurückversetzt gepflanzt werden muss (betref- fend Vernetzung der Lebensräume von Amphibien vgl. hinten Erw. 7.4.3). Abgesehen von der Abschirmungswirkung, welche jeder Hecke am betref- fenden Standort zukäme, wird der Thujahecke keine ökologische Bedeu- tung zuerkannt (vgl. fachliche Stellungnahme des BVU, Abteilung Land- schaft und Gewässer, vom 31. März 2023, S. 3 [act. 175]). 7.3. Art. 47 RPV verlangt bei Nutzungsplänen eine Berichterstattung an die kan- tonale Genehmigungsbehörde. Im Bericht sind die Interessenabwägungen darzulegen und die Entscheide umfassend zu begründen (AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., N. 45 zu Vorbem. zur Nutzungsplanung). Was den Schutz der Amphibien bzw. namentlich der Geburtshelferkröte anbelangt, wurden entsprechende Ausführungen in den Planungsbericht in der Fassung vom 22. November 2021 integriert (S. 15). Damit lagen sie der Genehmigungsbehörde bei ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2023 vor. In den vorangegangenen Fassungen des Planungsberichts vom 2. Novem- ber 2020 (act. 116 f.) und vom 11. Dezember 2019 (act. 143 f.) war das be- treffende Kapitel "5.3 Amphibien" noch nicht enthalten. Dies war aber auch nicht erforderlich, da sich der Planungsbericht gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV nur an die Genehmigungsbehörden richtet (AEMISEGGER/KISSLING, a.a.O., N. 52 zu Vorbem. zur Nutzungsplanung). 7.4. 7.4.1. Im Einwendungsentscheid vom 15. November 2021 nahm der Gemeinde- rat auf geschützte Tierarten, insbesondere die Geburtshelferkröte, Bezug. Dabei erachtete er die zusätzlich beanspruchten Erschliessungsflächen als derart minim, dass kein wesentlicher Lebensraum für geschützte Tierarten vernichtet werde. In Bezug auf die Vernetzung der Lebensräume der Ge- burtshelferkröte stellte der Gemeinderat Ausgleichsmassnahmen in Aus- sicht, die im Rahmen des Bauprojekts umzusetzen seien (act. 6). - 15 - 7.4.2. Ein anerkanntes Biotop von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a und Art. 18b Abs. 1 NHG ist durch die vorliegende Erschliessungsplanung nicht betroffen. In ein Biotop, das gemäss § 10 der Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume vom 17. September 1990 (Naturschutzverordnung; SAR 785.131) in der Nutzungsplanung als Schutzzone ausgeschieden ist, wird nicht eingegriffen. Mit dem Erlass von Art. 18-18d NHG hat der Bundesgesetzgeber den Kan- tonen den Auftrag erteilt, Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu schützen (BGE 116 Ib 203, Erw. 4b = Pra 80 [1991] Nr. 132). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Bezeichnung oder Ausschei- dung der Schutzobjekte nicht immer zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz sei (angefochtener Entscheid, Erw. 5.8.2 mit Hinweis auf KARL LUDWIG FAHRLÄNDER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 18 NHG). Dabei bezog sie sich auf Art. 18 Abs. 1bis NHG und Art. 14 Abs. 3 NHV. 7.4.3. 7.4.3.1. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhal- tung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldge- sellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Biotope werden als schützenswert bezeichnet unter ande- rem aufgrund der geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie der Vernet- zung ihrer Vorkommen (Art. 14 Abs. 3 NHV). Alle Amphibien (d.h. Frösche, Unken, Kröten, Salamander und Molche) sind gemäss Art. 20 NHV i.V.m. Anhang 3 NHV generell geschützt. Ge- mäss der kantonalen Fachstelle wurden entlang des gesamten Südhangs von Z._____, R._____ bis Q._____ kleine Populationen von Geburtshelferkröten mit jeweils 1-6 Adulttieren gemeldet. Es wird als plau- sibel erachtet, dass eine Population ähnlicher Grösse auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorkommt, ebenso die Existenz weiterer Amphi- bienarten. Bei der Geburtshelferkröte handelt es sich um eine stark gefähr- dete Amphibienart. Im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass das Biotop auf Parzelle Nr. aaa als wichtig für deren regionale Vernetzung erachtet wird (fachliche Stellungnahme des BVU, Ab- teilung Landschaft und Gewässer, vom 31. März 2023, S. 2 [act. 174]). - 16 - 7.4.3.2. Der umstrittene Erschliessungsplan betrifft die strassenmässige Erschlies- sung einiger weniger Grundstücke. Der Garten des Beschwerdeführers steht den Amphibien grundsätzlich unverändert als Landlebensraum, Laichgewässer und Teil einer grossflächigen Vernetzung zur Verfügung. Durch die geringfügige Verbreiterung des R-Wegs auf der Höhe der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgt kein Eingriff in Landlebens- raum und Laichgewässer der Geburtshelferkröte. Hingegen wird der be- stehende Vernetzungskorridor tangiert. Als Landlebensraum kommen neben dem Garten des Beschwerdeführers die westlich und südwestlich gelegenen Parzellen sowie die nordöstlich gelegene Waldfläche in Frage. Ob sich die Geburtshelferkröte tatsächlich in nordöstlicher Richtung orien- tiert und den vermuteten Wanderweg über den R-Weg einschlägt, ist nicht erwiesen. Es handelt sich jedoch um den direktesten und kürzesten Weg aus dem Siedlungsraum. Der vermutete Wanderweg ist gemäss fachlicher Stellungnahme für den genetischen Austausch mit anderen Populationen sowie für die Erschliessung weiterer Standorte relevant (fachliche Stellungnahme des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 31. März 2023, S. 2 [act. 174]). Entsprechend dem Planungsbericht (S. 5) erschliesst der R-Weg lediglich 4 Wohneinheiten à 2 Parkfelder bzw. bei einem potenziellen "Vollausbau" ca. 20 Wohneinheiten à 2 Parkfelder, was einem geschätzten Ver- kehrsaufkommen von rund 100 Fahrten pro Tag entsprechen dürfte (S. 5). Die exakten Auswirkungen des erhöhten Verkehrsaufkommens auf die ört- liche Geburtshelferkrötenpopulation lassen sich nicht quantifizieren. Selbstverständlich ist die Überquerung der Strasse aufgrund der zusätz- lichen Fahrten für die Tiere mit einem gesteigerten Risiko verbunden (fach- liche Stellungnahme des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 31. März 2023, S. 2 [act. 174]). Absolut betrachtet ist aber die Summe von 100 Fahrten pro Tag immer noch sehr tief. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, sind die U-Strasse überquerende Geburtshelferkröten bereits heute einem gewissen Verkehrsaufkommen ausgesetzt, weil sie auf ihrem Weg in nördöstlicher Richtung die bestehende Tiefgarageneinfahrt der Überbauung V._____ passieren müssen. Die Vorinstanz weist ebenfalls zu Recht darauf hin, dass eine Strassenüberquerung hauptsächlich in der Nacht erfolgen dürfte, wenn das Verkehrsaufkommen in der Regel noch- mals reduziert ist. Schliesslich ist angesichts der zahlenmässig kleinen Population von Geburtshelferkröten von einer geringen Anzahl effektiver Querungen auszugehen. 7.4.4. Dem Interesse, den aktuellen Vernetzungskorridor einer verhältnismässig kleinen Population von Geburtshelferkröten in keiner Art und Weise zu tangieren, sind die Interessen an der gewählten Erschliessungsvariante ge- genüberzustellen. Das öffentliche Interesse an der Erschliessung der - 17 - Bauzone südlich des privaten R-Wegs ist, wie in Erw. II./4.2 dargelegt, klar zu bejahen. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die vorliegend gewählte Erschliessungsvariante zu Recht, dass die direkte Anbindung an das über- geordnete Verkehrsnetz nicht zu beanstanden sei. Diese lässt sich sachlich begründen und ist auf die zu erwartende Verkehrs- und Siedlungsentwick- lung sowie die Verkehrskapazitäten abgestimmt. Ebenfalls zu bejahen ist deren Standortgebundenheit im Sinne von Art. 14 Abs. 6 NHV (siehe vorne Erw. II/4.2), soweit denn aufgrund der minimalen Einwirkung auf den Ver- netzungskorridor überhaupt von einem Eingriff im Sinne der zitierten Be- stimmung ausgegangen werden kann. Letztlich ist von einem deutlich über- wiegenden Interesse an der umstrittenen Erschliessung auszugehen, zu- mal der Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte nur minimal beein- trächtigt wird. 7.4.5. In Bezug auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neben der Ge- burtshelferkröte speziell erwähnten Erdkröte, Feuersalamander und Hirschkäfer kann im Übrigen auf die ergänzende fachliche Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer des BVU vom 26. Februar 2024 verwiesen werden. Daraus ergibt sich jedenfalls keine abweichende Beur- teilung. In Bezug auf die Erdkröte wird davon ausgegangen, dass Querungen von R-Weg bzw. U-Strasse nur in geringer Zahl stattfinden und/oder die Wanderung zum Gartenteich des Beschwerdeführers aus anderer Richtung erfolgen. Feuersalamander würden in der Regel als Ein- zeltiere angetroffen; Konzentrationen von mehreren Adulttieren an einem Ort oder gar eine Massenwanderung seien äusserst selten. In Bezug auf den Hirschkäfer wird namentlich ausgeführt, dass er flugfähig sei und daher Verkehrswege für ihn kein relevantes Hindernis darstellen würden. Insgesamt ergibt sich, dass das Biotop auf dem Grundstück des Beschwer- deführers nicht geeignet ist, die Rechtmässigkeit der umstrittenen Er- schliessungsplanung in Frage zu stellen. 7.5. Im Unterschied zu den Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG dient der ökologische Ausgleich nicht der Behebung von Eingriffen in Biotope, sondern generell der ökologischen Aufwertung von intensiv genutzten Gebieten (Urteil des Bundesgerichts 1A.82/1999 vom 19. November 1999, Erw. 3b mit Hinweis = Umweltrecht in der Praxis [URP] 2000, S. 371 f.). Dieser bezweckt insbesondere, den wild wachsen- den Pflanzen und frei lebenden Tieren auch ausserhalb geschützter Bio- tope natürliche Lebensbedingungen zu erhalten und wo möglich zu schaffen sowie den biologischen Austausch zwischen Biotopen durch Ver- netzung zu fördern (§ 13 lit. a und b Naturschutzverordnung; vgl. Art. 18b Abs. 2 NHG; Art. 15 Abs. 1 NHV; Urteile des Bundesgerichts 1C_367/2016 vom 7. Februar 2017, Erw. 12.3; 1C_98/2012 vom 7. August 2012, - 18 - Erw. 8.2.1; AGVE 1992, S. 373 ff.). Bei Planungen und der Erteilung von Bewilligungen sorgen die Gemeinden gemäss § 14 Naturschutzverordnung für entsprechende Ausgleichsmassnahmen (vgl. NINA DAJCAR, in: Kom- mentar NHG, a.a.O., Art. 18b N. 38). Im Planungsbericht wird dargelegt, dass Wanderbewegungen die Geburts- helferkröte vermutlich auf der U-Strasse an den beiden Einfahrten der Tiefgarage "V._____" vorbeiführten; die Stützmauern der Überbauung V._____ stellten ein unüberwindbares Hindernis dar. Bereits der bestehende Verkehr sei für die Amphibien mit Gefahren verbunden. Als mögliche Ausgleichsmassnahmen werden ein Schotterweg entlang der Strasse, Ausstiegshilfen für Amphibien bei Einlaufschächten und eine Strassenquerung vorgeschlagen. Die Umsetzung wird dem Bauprojekt vorbehalten, wobei in Aussicht gestellt wird, dem Schutz der Amphibien einen hohen Stellenwert beizumessen und die Natur- und Heimatschutzkommission beizuziehen (S. 15). Ausgleichsmassnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Ver- netzung von amphibischen Lebensräumen können im Rahmen des Bewil- ligungsverfahrens bzw. Bauprojekts umgesetzt werden. Die Vorinstanz hat zu den vom Gemeinderat erwogenen Ausgleichsmassnahmen eine Stel- lungnahme der kantonalen Fachstelle eingeholt (act. 175 f.). Die betreffen- den Empfehlungen werden ins Bauprojekt einfliessen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Variantenentscheid der Gemeinde ist nicht zu beanstan- den. Ein Augenschein war nicht erforderlich und nicht durchzuführen (vgl. Rep- lik, S. 8). Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Ent- scheid in der Hauptsache gegenstandslos. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 3'500.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. - 19 - 2. Der Beschwerdeführer hat dem Gemeinderat Q._____ eine Partei- entschädigung zu bezahlen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Nach § 8a Abs. 1 AnwT ist für die Bemessung der Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen der Streitwert massgebend. Für dessen Bestimmung wird bei Erschliessungsplanungen oftmals auf die Planungskosten abgestellt (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2021.112/119 vom 27. Januar 2022, Erw. III/3). Diese betragen mutmasslich unter Fr. 20'000.00. Bei einem entsprechenden Streitwert geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für das Verfassen der 5-seitigen Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 und die damit verbundenen Bemühungen rechtfertigt sich eine Entschädi- gung von pauschal Fr. 2'500.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 420.00, gesamthaft Fr. 3'920.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das BVU, Rechtsabteilung das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Umwelt (BAFU) - 20 - Mitteilung an: das BVU, Abteilung Verkehr das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin Michel Wittich