grundversorgende SIL übernommen werden können. Aufgrund dessen kann das Begehren um Kostengutsprache nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.4. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. 3. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.