2.3.1, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für die Erneuerung einer Identitätskarte. Die SKOS- Richtlinien und das Handbuch Soziales sehen vor, dass solche Kosten als - 12 -