1.3. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Den Vorinstanzen sind keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür anzulasten, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist sozialhilfeabhängig und ihre Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen.