III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 11 - 1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 900.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 1 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.10]).