Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Dringlichkeit bestanden haben soll, dass mit der Erneuerung der Identitätskarte nicht vier bis fünf Monate zugewartet werden konnte. Mit Blick auf die in wenigen Monaten bevorstehende wirtschaftliche Selbstständigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin war es jedenfalls nicht unrechtmässig, die aktuelle Notwendigkeit für die Erneuerung der Identitätskarte zu verneinen und die Kostengutsprache abzulehnen. Eine Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, nicht zu (vgl. vorne Erw. I/3). Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.