3.3.3.3. Unabhängig davon ist indessen wesentlich, dass bereits im April 2024 absehbar war, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab Ende August 2024 die wirtschaftliche Selbstständigkeit erreichen würde. Entsprechend erwog der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 8. April 2024 (mithin vor der Verfügung des Sozialdienstes vom 15. April 2024 bzw. dem Beschluss des Gemeinderats vom 21. Mai 2024 betreffend Übernahme der Kosten für eine Identitätskarte), die Sozialhilfe zugunsten der Beschwerdeführerin und deren Sohn Ende August 2024 zu überprüfen und in Bezug auf letzteren allenfalls einzustellen (Protokoll des Gemeinderates zur Sitzung vom 8. April 2024, S. 2).