Die Vorinstanz wie auch der Gemeinderat stützen die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme einzig darauf, dass in der Schweiz keine generelle Ausweispflicht bestehe. Vor dem Hintergrund der Ziele der Sozialhilfe, die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit sowie die gesellschaftliche Integration zu befähigen, sprechen die oben genannten Gründe jedoch dafür, dass vorliegend ein erheblicher Bedarf an einer Identitätskarte besteht (vgl. § 4 Abs. 1 SPG).