Leistungen werden übernommen, wenn die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen. Sie hat aber gleichzeitig auch Gelegenheit und eine Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 527; Handbuch Soziales, Kap. 8.2; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1 Abs. 2 lit. b). Dies kann gemäss SKOS- Richtlinien unter anderem Kosten für eine Schuldenberatung oder für Erholungsaufenthalte längerfristig unterstützter Personen in besonderen Konstellationen umfassen (SKOS-Richtlinien, Kap.