Grundversorgende SIL betreffen Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt beziehungsweise nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Die Sozialbehörde hat in diesen Konstellationen teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 525; Handbuch Soziales, Kap. 8.2; vgl. auch die Formulierung "sind namentlich zu übernehmen" in SKOS-Richt- linien C.6.8 Abs. 2).