Dabei sind sowohl der Individualisierungsgrundsatz wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. In welchem Umfang die Kosten für SIL angerechnet werden, ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses (Handbuch Soziales, Kap. 8.1). Dabei wird unterschieden zwischen grundversorgenden SIL und fördernden SIL (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 525; SKOS-Richt- linien, Kap. C.6.1; Handbuch Soziales, Kap. 8.1).