3.2. Grundsätzlich ist für die Gewährung von SIL massgeblich, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob die Situation durch eine zusätzliche Leistung im Hinblick auf die wirtschaftliche oder persönliche Selbstständigkeit entscheidend verbessert werden kann (vgl. § 1 SPG). Bei der Gewährung von situationsbedingten Leistungen kommt der Sozialhilfebehörde ein Ermessensspielraum zu. Dabei sind sowohl der Individualisierungsgrundsatz wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen.