Im Rahmen dieser Dispositionsfreiheit darf die unterstützte Person den Pauschalbetrag auch für Anschaffungen und Ausgaben verwenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Dies ist jedenfalls so lange zulässig, wie Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in angemessenem Umfang gewährleistet sind (Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes [nachfolgend Handbuch Soziales], Kap. 7.1.). Der Grundbedarf entspricht dabei den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (sog. statistischer Warenkorb;