des tiefen Betrags von CHF 35.00 zumutbar, die Kosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen, in welchem 2,2 % für "Übriges" eingerechnet seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2.4). 2. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Für die Sozialhilfe sind gemäss § 2a SPV die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verbindlich, unter Vorbehalt der in der SPV sowie im SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen.