II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Erneuerung der Identitätskarte notwendig und daher den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (SIL) zuzurechnen sei. Entsprechend seien die Kosten nicht von der Beschwerdeführerin aus dem Grundbedarf zu bezahlen, sondern von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.).