2. 2.1. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenübernahme abzulehnen sei. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.