1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Kosten für die Identitätskarte (ID) seien zu übernehmen. 3. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. -3- 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 2. Dezember 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.