Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.419 / SW / we (BE.2024.071) Art. 33 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____ führerin gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 31. Oktober 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird von der Gemeinde Q._____ seit dem 1. Januar 2023 mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Am 26. März 2024 beantragte A._____ beim Sozialdienst des Bezirks C._____ mündlich, es seien ihr die Kosten der neuen Identitätskarte für ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn B._____ in der Höhe von Fr. 35.00 zu ersetzen. Der Sozialdienst wies mit Verfügung vom 15. April 2024 das Gesuch ab, worauf A._____ mit Einsprache an den Gemeinderat Q._____ gelangte. Dieser lehnte die Kostenübernahme mit Entscheid vom 21. Mai 2024 ebenfalls ab. B. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Verwal- tungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Über- nahme der Kosten für die neue Identitätskarte durch die Sozialhilfe sowie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 31. Oktober 2024: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten […] hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerde- führerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vor- behalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Mit Eingabe vom 28. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Kosten für die Identitätskarte (ID) seien zu übernehmen. 3. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. -3- 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 2. Dezember 2024 auf eine Be- schwerdeantwort und beantragte mit Verweis auf die Begründung im ange- fochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Der Gemeinderat Q._____ verwies mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 auf seine Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren und hielt daran fest, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 forderte der instruierende Verwal- tungsrichter den Gemeinderat Q._____ auf, dem Verwaltungsgericht de- tailliert aufzuzeigen und zu belegen, welche Sozialhilfeleistungen und Un- terhaltsbeiträge die Beschwerdeführerin aktuell für sich, B._____ und allfällige weitere Kinder erhält. 4.2. Der Gemeinderat Q._____ reichte am 4. und 7. Februar 2025 verschiedene Unterlagen ein. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beur- teilung vorliegender Beschwerde zuständig. -4- 2. 2.1. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefoch- tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung hat. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenübernahme abzu- lehnen sei. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und zur Be- schwerdeführung legitimiert. 2.2. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Hingegen ist die Kon- trolle der Angemessenheit eines Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Erneuerung der Identi- tätskarte notwendig und daher den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (SIL) zuzurechnen sei. Entsprechend seien die Kosten nicht von der Beschwerdeführerin aus dem Grundbedarf zu bezahlen, sondern von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 3 f.). 1.2. Der Gemeinderat verweist auf seine Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2024 im vorinstanzlichen Verfahren, wonach der Sozialhilfebehörde bei der Ge- währung von SIL ein Ermessenspielraum zukomme. Demzufolge habe die unterstützte Person keinen Rechtsanspruch auf deren Übernahme. Aus- serdem seien die Kosten für die Erneuerung der Identitätskarte in der Höhe von CHF 35.00 weder notwendig noch verhältnismässig, weshalb der Ge- meinderat deren Übernahme abgelehnt habe. Schliesslich sei das Hand- buch Soziales des Kantons Aargau anzupassen, falls die Kosten für die Erneuerung einer Identitätskarte oder eines Schweizer Passes im Rahmen der SIL in jedem Fall übernommen werden müssten (vgl. Vorakten, act. 18 f.). 1.3. Die Vorinstanz erwog, dass im konkreten Fall keine Notwendigkeit für eine Identitätskarte erwiesen sei. Daher sei der Beschwerdeführerin aufgrund -5- des tiefen Betrags von CHF 35.00 zumutbar, die Kosten aus dem Grund- betrag zu bezahlen, in welchem 2,2 % für "Übriges" eingerechnet seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2.4). 2. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integra- tion (§ 4 Abs. 1 SPG). Für die Sozialhilfe sind gemäss § 2a SPV die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verbind- lich, unter Vorbehalt der in der SPV sowie im SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen. 3. 3.1. Das soziale Existenzminimum besteht aus verschiedenen Komponenten. Es setzt sich aus einem allgemeinen und einem besonderen Lebensunter- halt zusammen bzw. einem alltäglichen und einem situationsbedingten Be- darf, der speziellen Umständen Rechnung trägt (GUIDO WIZENT, Sozialhil- ferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 478). Die materiellen Hilfestellungen für den be- sonderen Lebensunterhalt werden üblicherweise als SIL bezeichnet. Sie decken spezifische Lebensbereiche und -umstände ab (WIZENT, a.a.O., Rz. 518). Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen (Nahrungsmittel, Bekleidung, Energieverbrauch etc.). Die Pauschalbeträge ermöglichen es der unterstützten Person, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Im Rahmen dieser Dispositionsfreiheit darf die unterstützte Person den Pauschalbetrag auch für Anschaffungen und Ausgaben ver- wenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Dies ist jedenfalls so lange zulässig, wie Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Per- son und ihrer Familie in angemessenem Umfang gewährleistet sind (Hand- buch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes [nachfolgend Handbuch Soziales], Kap. 7.1.). Der Grundbedarf entspricht dabei den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdi- gen Existenz dar (sog. statistischer Warenkorb; SKOS-Richtlinien, Erläute- rungen lit. a zu Kap. C.3.1; vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 484). Vom Grundbedarf umfasst sind namentlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Be- kleidung und Schuhe, Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), allge- meine Haushaltsführung, persönliche Pflege, Verkehrsauslagen (örtlicher Verkehr), Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV, Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung und Übriges (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen lit. a zu Kap. C.3.1; Handbuch Soziales, Kap. 7.1.2). -6- SIL gründen demgegenüber auf der besonderen gesundheitlichen, wirt- schaftlichen, persönlichen und familiären Lage der unterstützten Person und sind Ausdruck des Individualisierungsgrundsatzes sowie des Bedarfs- deckungsprinzips (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 183; Handbuch Soziales, Kap. 8.1). SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten, und andererseits, das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen lit. a zu Kap. C.6.1). 3.2. Grundsätzlich ist für die Gewährung von SIL massgeblich, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob die Situation durch eine zusätzliche Leistung im Hinblick auf die wirtschaftliche oder persönliche Selbstständigkeit entscheidend verbessert werden kann (vgl. § 1 SPG). Bei der Gewährung von situationsbedingten Leistungen kommt der Sozialhilfebehörde ein Ermessensspielraum zu. Dabei sind sowohl der Individualisierungsgrundsatz wie auch das Verhältnismässig- keitsprinzip zu berücksichtigen. In welchem Umfang die Kosten für SIL an- gerechnet werden, ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses (Hand- buch Soziales, Kap. 8.1). Dabei wird unterschieden zwischen grundversor- genden SIL und fördernden SIL (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 525; SKOS-Richt- linien, Kap. C.6.1; Handbuch Soziales, Kap. 8.1). Grundversorgende SIL betreffen Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt beziehungsweise nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Die Sozialbehörde hat in diesen Konstellationen teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessen- spielraum (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 525; Handbuch Soziales, Kap. 8.2; vgl. auch die Formulierung "sind namentlich zu übernehmen" in SKOS-Richt- linien C.6.8 Abs. 2). Es handelt sich meist um krankheits- oder behinde- rungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Er- werbsunkosten (WIZENT, a.a.O., Rz. 526; SKOS-Richtlinien, Erläuterungen lit. b zu Kap. C.6.1). In den SKOS-Richtlinien als grundversorgende SIL aufgeführt sind insbesondere Prämien für eine den Verhältnissen ange- passte Hausrats- und Haftpflichtversicherung, Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren sowie für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür not- wendigen Papiere (SKOS-Richtlinien C.6.8 Abs. 2; WIZENT, a.a.O., Rz. 526). Fördernde situationsbedingte Leistungen werden demgegenüber gewährt, um das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung zu unterstützen. Diese -7- Leistungen werden übernommen, wenn die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen. Sie hat aber gleichzeitig auch Gelegenheit und eine Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 527; Handbuch Soziales, Kap. 8.2; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1 Abs. 2 lit. b). Dies kann gemäss SKOS- Richtlinien unter anderem Kosten für eine Schuldenberatung oder für Er- holungsaufenthalte längerfristig unterstützter Personen in besonderen Konstellationen umfassen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.8 Abs. 3) 3.3. 3.3.1. In den SKOS-Richtlinien werden in Kap. C.6.2 bis C.6.7 verschiedene Kategorien von SIL konkret bezeichnet. Dieser Katalog ist jedoch nicht ab- schliessend. Es können auch weitere SIL notwendig oder angezeigt sein (SKOS-Richtlinie, Kap. C.6.8, Abs. 1). Namentlich sind Auslagen für die Er- neuerung von Ausweispapieren, für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere als grundversorgende SIL zu übernehmen (SKOS- Richtlinie, Kap. C.6.8 Abs. 2 lit. b). Betreffend Gebühren hält das Handbuch Soziales fest, dass vor einer all- fälligen Übernahme zu prüfen ist, ob ein Erlass oder zumindest eine Re- duktion der anfallenden Gebühr möglich ist. Ist ein Gebührenerlass nicht möglich, kann die Gebühr als situationsbedingte Leistung übernommen werden, wenn im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Inanspruch- nahme der staatlichen Leistung ausgewiesen ist. Zu beachten ist, dass in der Schweiz lebende ausländische Staatsangehörige verpflichtet sind, ihre ausländerrechtlichen Bewilligungen regelmässig zu verlängern und sich entsprechend neue Ausweise ausstellen zu lassen. Soweit kein Gebühren- erlass erwirkt werden kann, sind solche Auslagen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (Handbuch Soziales, Kap. 8.13). 3.3.2. Ausgangspunkt für die Frage, ob etwas bereits im Grundbedarf enthalten ist oder unter die SIL fällt, bildet der statistische Warenkorb. Wegweisend ist dabei der hinter der Typisierung stehende Zweck: Dient die begehrte Leistung nicht der Abdeckung eines bei vielen Personen regelmässig auf- tretenden Bedarfs, wird dieser nicht durch den Grundbedarf erfasst. Eine wesentliche Rolle spielt hier auch die Höhe der beantragten SIL (WIZENT, a.a.O., Rz. 487: vgl. vorne Erw. II/3.1). Wie von der Vorinstanz dargelegt, umfasst der Grundbedarf auch die Posi- tion "Übriges" (vgl. SKOS-Richtlinie, Kap. C.3.1 Abs. 1 lit. i). Aus den Er- läuterungen zur SKOS-Richtlinie ergibt sich, dass damit in erster Linie finanzielle Dienstleistungen (z.B. Gebühren für Kontoführung), Geschenke -8- und Einladungen gemeint sind (SKOS-Richtlinie, Erläuterungen lit. a zu Kap. C.3.1). Gebühren wie diejenigen für die Erneuerung einer Identitäts- karte werden in den zitierten Erläuterungen nicht erwähnt. Vielmehr sehen die SKOS-Richtlinien ausdrücklich vor, dass die Gebühren für Ausweispa- piere als SIL gelten (SKOS-Richtlinie, Kap. C.6.8 Abs. 2 lit. b). Dies ent- spricht auch der Darstellung im Handbuch Soziales (Kap. 8.13). Tatsäch- lich sind die Gebühren für eine Identitätskarte weniger als (durch den Grundbedarf abgedeckte) alltägliche Verbrauchsaufwendung anzusehen, sondern primär als Kosten, die nach Massgabe des Individualisierungs- grundsatzes und des Bedarfsdeckungsprinzips je nach Situation der unter- stützten Person im Rahmen der SIL zu übernehmen sind. Entsprechend dem Individualisierungsgrundsatz und dem Bedarfsdeckungsprinzip wer- den denn auch nach dem Handbuch Soziales (Kap. 8.13) die Kosten für die Ausweispapiere nur übernommen, wenn letztere notwendig sind (vgl. hinten Erw. II/3.3.3). Nach dem Gesagten ist die Erneuerung der Identitätskarte als SIL aufzu- fassen. Bezeichnenderweise qualifizieren auch andere Kantone wie Bern, Luzern, Zürich, Schaffhausen, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Land- schaft die Erneuerung der Identitätskarte als SIL (Handbuch des Kantons Bern, lit. e; Handbuch des Kantons Luzern, lit. b; je zu SKOS-Richtlinie, Kap. C.6.8; Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 8.1.17 Ziffer 3; Sozialhilfehandbuch des Kantons Schaffhausen, Kap. 8.1.05; Praxis Sozialhilfe des Kantons Solothurn, Situationsbedingte Leistungen, Verwal- tungskosten / Gebühren, Ziffer 3; Sozialhilfe Handbuch des Kantons Basel- Stadt, S. 30; Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft, Kap. 5.8.14). 3.3.3. 3.3.3.1. Gemäss dem Handbuch Soziales (Kap. 8.13) muss für die Übernahme der Kosten von Ausweispapieren die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall ausgewiesen sein. Dass die Notwendigkeit bei in der Schweiz lebenden ausländischen Staatsangehörigen zumindest in Bezug auf jene Dokumente und Bewilligungen als erstellt gilt, zu deren Besitz sie verpflichtet sind, be- darf keiner weiteren Erklärung. Umgekehrt besteht in der Schweiz jedoch keine generelle Ausweispflicht. Daher ist die Notwendigkeit für eine gültige Identitätskarte für Schweizer Staatsangehörige nicht ohne Weiteres gege- ben. Gegen die Notwendigkeit einer aktuellen Identitätskarte sprechen kön- nen etwa das Alter eines Kindes bei gleichzeitig fehlendem Anlass zur Reise ins Ausland oder aber, dass bereits ein alternatives Ausweisdoku- ment wie ein Reisepass existiert. Entscheidend sind die Umstände im kon- kreten Einzelfall. Auch andere Kantone stellen, wie die Handbücher ihrer Sozialdienste zei- gen, für die Kostenübernahme bei der Erneuerung der Identitätskarte im -9- Wesentlichen auf die konkrete Notwendigkeit ab. Zwar werden gemäss den Handbüchern der Kantone Bern und Luzern die Kosten für Schweizer Iden- titätskarten generell als SIL übernommen (Handbuch des Kantons Bern, lit. e; Handbuch des Kantons Luzern, lit. b; je zu SKOS-Richtlinie, Kap. C.6.8). Doch die Handbücher der Kantone Zürich, Schaffhausen und Solothurn entsprechen in dieser Hinsicht dem Handbuch des Kantons Aar- gau und stellen auf die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall ab (Sozialhil- fehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 8.1.17; Sozialhilfehandbuch des Kantons Schaffhausen, Kap. 8.1.05; Praxis Sozialhilfe des Kantons Solothurn, Situationsbedingte Leistungen, Verwaltungskosten / Gebühren Ziffer 3; vgl. vorne Erw. II/3.3.1). Einschränkend konkretisiert wird das Kri- terium der Notwendigkeit im Handbuch des Kantons Basel-Stadt, wo es heisst, dass die Kosten von Schweizer Identitätskarten bei Erstausstellung und Verlängerung übernommen werden, nicht aber bei Verlust (Sozialhilfe Handbuch des Kantons Basel-Stadt, S. 30). Im Kanton Basel-Landschaft schliesslich wird festgehalten, dass die Kostenübernahme grundsätzlich zu erfolgen habe (Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft, Kap. 5.8.14). Insgesamt ergibt sich aus den SKOS-Richtlinien nicht, dass die Kosten für eine Identitätskarte in jedem Fall als SIL übernommen werden müssen. Nach Massgabe des Handbuchs erfolgt die Kostenübernahme, sofern im konkreten Fall eine Notwendigkeit besteht, über eine Identitätskarte zu ver- fügen. 3.3.3.2. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat mit 17 Jahren ein Alter erreicht, in dem üblicherweise eine verstärkte Teilnahme am Wirtschafts- und Gesell- schaftsleben besteht. In diesem Zusammenhang erweist sich das Fehlen jedweder Form von gültigem Ausweis als Hindernis, wird doch bei verschie- denen Vorgängen ein solcher verlangt. Davon umfasst sind nicht nur (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) die Identifikation beim Ab- holen eines eingeschriebenen Briefs oder bei Billettkontrollen im Öffent- lichen Verkehr, sondern namentlich Alterskontrollen. Ferner gilt eine Aus- weispflicht auch für den Bezug verschiedener personalisierter Dienstleis- tungen. So verlangt zum Beispiel die SBB zur Gültigkeit eines Sparbilletts, dass sich der Fahrgast mit einem amtlichen Ausweis identifizieren kann (/Wieso muss ich beim Kauf eines Sparbillets/einer Spartageskarte Name, Vorname und Geburtsdatum angeben? [letztmals besucht am 31. März 2025]). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz an, dass ihr Sohn keinen Pass und damit keine andere Form von Ausweis habe, was unbestritten blieb (Akten, act. 2). - 10 - Die Vorinstanz wie auch der Gemeinderat stützen die Abweisung des Ge- suchs um Kostenübernahme einzig darauf, dass in der Schweiz keine ge- nerelle Ausweispflicht bestehe. Vor dem Hintergrund der Ziele der Sozial- hilfe, die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit sowie die gesell- schaftliche Integration zu befähigen, sprechen die oben genannten Gründe jedoch dafür, dass vorliegend ein erheblicher Bedarf an einer Identitäts- karte besteht (vgl. § 4 Abs. 1 SPG). 3.3.3.3. Unabhängig davon ist indessen wesentlich, dass bereits im April 2024 ab- sehbar war, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab Ende August 2024 die wirtschaftliche Selbstständigkeit erreichen würde. Entsprechend erwog der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 8. April 2024 (mithin vor der Verfügung des Sozialdienstes vom 15. April 2024 bzw. dem Beschluss des Gemeinderats vom 21. Mai 2024 betreffend Übernahme der Kosten für eine Identitätskarte), die Sozialhilfe zugunsten der Beschwerdeführerin und deren Sohn Ende August 2024 zu überprüfen und in Bezug auf letzteren allenfalls einzustellen (Protokoll des Gemeinderates zur Sitzung vom 8. Ap- ril 2024, S. 2). Im August 2024 beschloss der Gemeinderat Q._____ tatsächlich die Einstellung der Sozialhilfe für den Sohn aufgrund dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit (Protokoll des Gemeinderates zur Sitzung vom 19. August 2024, S. 7). 3.4. Der Umstand, dass die Einstellung der Sozialhilfe für den Sohn der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids des Gemeinderats Q._____ bereits absehbar war, relativiert die Gründe, die für die Notwendigkeit einer Identitätskarte sprechen (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2), erheblich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Dringlichkeit bestanden haben soll, dass mit der Erneuerung der Identitätskarte nicht vier bis fünf Monate zugewartet werden konnte. Mit Blick auf die in wenigen Monaten bevorstehende wirt- schaftliche Selbstständigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin war es jedenfalls nicht unrechtmässig, die aktuelle Notwendigkeit für die Erneue- rung der Identitätskarte zu verneinen und die Kostengutsprache abzu- lehnen. Eine Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, nicht zu (vgl. vorne Erw. I/3). Zusammenfassend er- weist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 11 - 1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 900.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 1 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.10]). 1.3. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Den Vorinstanzen sind keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür anzulasten, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist sozialhilfeabhängig und ihre Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für die Erneuerung einer Identitätskarte. Die SKOS- Richtlinien und das Handbuch Soziales sehen vor, dass solche Kosten als - 12 - grundversorgende SIL übernommen werden können. Aufgrund dessen kann das Begehren um Kostengutsprache nicht als aussichtslos bezeich- net werden. 2.4. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. 3. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Be- tracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 900.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgelt- lich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs.3 VPRG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. März 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich