2.4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dürfte für die Erstellung der Beschwerdeschrift auch vor Verwaltungsgericht kein besonders grosser Aufwand entstanden sein. Insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durch die Handlungen des Rechtsvertreters notwendig gewordenen Verhandlung – wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestützt auf § 8 Abs. 1 Anwaltstarif auf Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten je zur Hälfte (je Fr. 1'100.00) zu ersetzen. - 24 -