2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als gering zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiell-rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vor DVI vom 8. April 2024 zeigt. Etwas höher einzustufen als der Aufwand sind die Komplexität und die Bedeutung des Falls für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusiedeln.