Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der gemäss Aktenlage eher beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint dies jedoch unbillig. Zudem ist der Zusatzaufwand im Sinne von § 31 Abs. 4 VRPG nicht zwingend der Partei aufzuerlegen, weshalb es vorliegend angezeigt ist, von einer (teilweisen) Kostenauflage an die Beschwerdeführerin abzusehen (zur Kostenauflage bei Obsiegen vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.198 vom 29. Oktober 2015, Erw. II/3.2 mit Hinweisen).