Gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG könnte der Zusatzaufwand der Beschwerdeführerin auferlegt werden, zumal ihr die Handlungen ihres Rechtsvertreters rechtsprechungsgemäss in der Regel anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der gemäss Aktenlage eher beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint dies jedoch unbillig.