1.2. Wie in Erwägung I/2 dargelegt, ergaben sich aufgrund der Handlungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin prozessuale Unklarheiten, was Zusatzaufwand verursachte (insbesondere Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Befragung von zwei Zeugen), der ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Die Beschwerde hätte insbesondere entweder rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben oder aber dem Verwaltungsgericht in korrekter Weise elektronisch übermittelt werden können (vgl. dazu vorne Erw. I/2.3.2).