a SVG ist der Führerausweis der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Monat zu entziehen, zumal sie bisher über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt und eine Erhöhung der Entzugsdauer demnach ausser Betracht fällt (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. III. 1. 1.1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.